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§ 4 NTZulV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2017

Voraussetzungen der Bewertungsstelle

§ 4

(1) Die Bewertungsstelle hat für die Durchführung praktischer Prüfungen über geeignete Einrichtungen (Laboranlagen etc.) zu verfügen.

(2) Die Bewertungsstelle hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Unabhängigkeit von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber, der Herstellerin bzw. dem Hersteller, der Importeurin bzw. dem Importeur,
  2. 2. durch Organisation und Arbeitsweise der Einrichtung zu gewährleisten, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind,
  3. 3. das für die Durchführung der Prüftätigkeit erforderliche Fachwissen aufzuweisen,
  4. 4. die Verfügbarkeit einer personellen, technischen und sachlichen Mindestausstattung sicherzustellen.

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