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§ 2 NTZulV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2017

Einrichtung einer Bewertungsstelle

§ 2

Bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH ist eine Bewertungsstelle für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse einzurichten. Diese Bewertungsstelle untersteht in fachlicher Hinsicht der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

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