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§ 1 BKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2017

Einrichtung der Blutkommission

§ 1

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird eine Kommission zur fachlichen Beratung im Bereich von Blut und Blutprodukten sowie Blutspende- und Transfusionswesen eingerichtet („Blutkommission“).

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt die Mitglieder der Blutkommission („Kommission“) wie folgt:

  1. 1. je zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der
  1. a. einschlägigen medizinischen Fachgesellschaften, insbesondere ÖGBT und ÖGHMP,
  2. b. mit diesem Fachgebiet befassten Universitätskliniken,
  3. c. Rechtsträger der österreichischen Krankenanstalten nominierte ärztliche Leiter von Blutdepots.
  1. 2. auf Vorschlag der im Folgenden genannten Institutionen
  1. a. zwei Vertreter des Österreichischen Roten Kreuzes, einen aus dem Bereich der Blutspendedienste, und einen aus dem Bereich der Blutbanken,

    und je einen Vertreter

  1. b. der Wirtschaftskammer Österreich,
  2. c. des Verbandes der Pharmazeutischen Industrie Österreichs (Pharmig),
  3. d. der Interessengemeinschaft Plasma (IG Plasma),
  4. e. der Österreichischen Ärztekammer,
  5. f. der Bundesarbeitskammer und
  6. g. der Patientenvertretungen der Länder.

    Als weitere stimmberechtigte Mitglieder ernennt die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen je zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (Geschäftsfeld Medizinmarktaufsicht) und auf Vorschlag der Verbindungsstelle der Bundesländer einen gemeinsamen Vertreter der Landessanitätsbehörden. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen kann weitere Experten ohne Stimmrecht beiziehen.

(3) Für jedes Mitglied ist in derselben Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme, im Falle seiner Verhinderung geht sein Stimmrecht auf das Ersatzmitglied über. Eine sonstige Weitergabe des Stimmrechts ist unzulässig.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernennt zudem aus dem Kreis der in Abs. 2 genannten Personen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsstelle zur Führung der operativen Geschäfte der Kommission ist im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet. Sofern dies sachlich zweckmäßig erscheint, kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen.

(6) Die Kommission erstellt für jedes Arbeitsjahr ein Arbeitsprogramm und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. In der Geschäftsordnung kann auch die Bildung von permanenten oder temporären Arbeitsgruppen sowie die Beiziehung anderer fachlich qualifizierter Sachverständiger oder sonstiger Auskunftspersonen vorgesehen werden.

(7) Die Kommission wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, zumindest aber einmal jährlich, einberufen.

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