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§ 58 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.4.2019

13. Unterabschnitt

Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg für Sozialpädagogik
(einschließlich des Kollegs für Berufstätige) Diplomarbeit

§ 58.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand oder zwei Pflichtgegenstände oder eine verbindliche Übung.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40213783

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