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§ 57i Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2023

Mündliche Prüfung

§ 57i.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 2 oder eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 3 (jeweils mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 umfasst für Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten, die gemäß § 57h Abs. 2 den Pflichtgegenstand „Pädagogik (einschließlich Psychologie, Soziologie), Didaktik, Inklusive Pädagogik“ gewählt haben eine Kombination der Pflichtgegenstände „Frühe sprachliche Bildung und Förderung“ und „Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur)“ und „Deutsch als Zweitsprache“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatinnen oder des Prüfungskandidaten im Ausmaß von insgesamt mindestens 4 Wochenstunden

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“ und „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung“.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40257455

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