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§ 57g Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2023

12c. Unterabschnitt

Diplomprüfung für den Lehrgang der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik für Absolventinnen und Absolventen einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Diplomarbeit

§ 57g.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40257453

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