12b. Unterabschnitt
Diplomprüfung für den Aufbaulehrgang an der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik Diplomarbeit
§ 57d.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen oder zwei Pflichtgegenstände oder den Freigegenstand „Volksgruppensprache“.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40257450
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