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§ 36d Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

Mündliche Prüfung

§ 36d.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. wenn gemäß § 36c Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 36c Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2) oder
  2. b) „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ und
  1. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ (mit Bezeichnung des Pflichtgegenstandes oder der Pflichtgegenstände gemäß Abs. 4 Z 1 oder 2 oder mit der Bezeichnung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 5).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium…“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  3. 3. einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand oder
  4. 4. eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache oder
  5. 5. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 36c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, und
  1. a) den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisebüro“ oder
  2. b) den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und Kundenmanagement“ oder
  3. c) den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. d) einen im Cluster „Tourismus und Wirtschaft“ schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand.

(3) Das Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Kommunikation in der Fremdsprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache)“ gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b umfasst den Teilbereich „Berufsbezogene Kommunikation“

  1. 1. des Pflichtgegenstandes „Englisch“ oder
  2. 2. des Pflichtgegenstandes „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  3. 3. einer schulautonom eingeführten, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Fremdsprache.

(4) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach…“ gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand, ausgenommen die bereits gemäß § 36c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, oder
  2. 2. zwei im Ausmaß von insgesamt mindestens vier Wochenstunden unterrichtete Pflichtgegenstände, ausgenommen die bereits gemäß § 36c zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zur mündlichen Prüfung gewählten Pflichtgegenstände sowie die Pflichtgegenstände „Betriebs- und Volkswirtschaft“, „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“, „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“ und „Betriebspraktikum und angewandtes Projektmanagement“, oder
  3. 3. „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ oder
  4. 4. „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ oder
  5. 5. „Politische Bildung und Recht“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 4 Z 3 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Englisch“ und eine schulautonom eingeführte, im Ausmaß von mindestens sechs Wochenstunden unterrichtete Fremdsprache.

(6) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 4 Z 4 umfasst die Bereiche „Zuhören und Sprechen“ und „Reflexion“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(7) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 4 Z 5 umfasst die Bereiche „Internationale Organisationen“, „Grundlagen der österreichischen Verfassung“ und „Medien und ihre Bedeutung in Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Geschichte und Politische Bildung“ sowie den Pflichtgegenstand „Recht“.

(8) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 2 Z 5 und Abs. 4 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe alle geeigneten Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40253896

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