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§ 36a Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9

5a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung am Aufbaulehrgang für Berufstätige an der Höheren Lehranstalt für Tourismus Vorprüfung

§ 36a.

(1) Die Vorprüfung umfasst die Prüfungsgebiete

  1. 1. „Küche“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch) und
  2. 2. „Restaurant“ (300 Minuten einschließlich Vorarbeiten, praktisch).

(2) Das Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst die Lehrstoffbereiche „Küchenorganisation“ und „Kochen“ des Pflichtgegenstandes „Küchenorganisation, Kochen und Ernährung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst den Pflichtgegenstand „Serviceorganisation, Servieren und Getränke“.

(4) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Koch/Köchin erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Küche“ gemäß Abs. 1 Z 1 und für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die den Lehrberuf Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau erfolgreich absolviert haben, entfällt die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Restaurant“ gemäß Abs. 1 Z 2.

(5) Die Vorprüfung entfällt für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe, eine Hotelfachschule, eine Gastgewerbefachschule oder den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau erfolgreich absolviert haben.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40253893

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