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§ 31 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

4. Unterabschnitt

Diplomprüfung am Kolleg für Mode Diplomarbeit

§ 31.

Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement“ und höchstens zwei Pflichtgegenstände aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ oder
  2. 2. höchstens zwei Pflichtgegenstände aus
  1. a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
  2. b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
  3. c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil)
  1. und einen weiteren Pflichtgegenstand oder
  1. 3. eine Kombination von höchstens drei Pflichtgegenständen aus dem Cluster „Mode und Fachtheorie“ und
  1. a) dem Cluster „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Modemanagement und Design) oder
  2. b) dem Cluster „Kollektionsentwicklung und Produktion“ und/oder dem besuchten Wahlpflichtbereich (bei der Fachrichtung Modedesign Damen/Modedesign Herren) oder
  3. c) den Clustern „Kollektionsentwicklung und -erstellung“ und/oder „Design, Schnitt und Produktion“ (bei der Fachrichtung Mode – Design – Textil).

Schlagworte

Kollektionserstellung

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191043

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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