vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Mündliche Prüfung

§ 30.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ und
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 3 hinweisenden Zusatz).

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst einen oder zwei fachtheoretische Pflichtgegenstände (Zuteilungsgegenstände) im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern, die von der Schulleiterin oder vom Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen nach Beginn jedes Halbjahres für die Prüfungen im folgenden Halbjahr durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen der nachstehend genannten lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände:

  1. 1. „Wirtschaft und Recht“ oder
  2. 2. „Unternehmensführung und Wirtschaftsrecht“ oder
  3. 3. „Betriebswirtschaft und Projektmanagement“ oder
  4. 4. ein fachtheoretischer Unterrichtsgegenstand oder höchstens zwei fachtheoretische Unterrichtsgegenstände, der bzw. die im Gesamtausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden in den letzten vier Semestern vorgesehen ist bzw. sind (ausgenommen Zuteilungsgegenstände gemäß Abs. 2 und § 29 Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191042

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)