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§ 9 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Stärkung zielgerichteter und abgestimmter Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz

§ 9.

(1) Die gesetzliche Krankenversicherung hat sicherzustellen, dass die zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention in allen Landesgesundheitsfonds eingerichteten „Gesundheitsförderungsfonds“ (ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis) ausgebaut und fortgeführt werden. Die gesetzliche Krankenversicherung hat weiters nach Maßgabe der Mittelaufbringung der Länder entsprechend den Bestimmungen in Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in diese Gesundheitsförderungsfonds jährlich 26 Millionen Euro einzubringen. Die Mittel werden nach dem Versichertenschlüssel (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufgebracht und auf die Landesgesundheitsfonds verteilt. Dabei ist Folgendes sicherzustellen:

  1. 1. Die Verwendung der Mittel hat sich an den von der Bundesgesundheitsagentur beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen zu orientieren und damit das Zielsteuerungssystem im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblich weiterzuentwickeln und zu stärken.
  2. 2. Die Ziele, priorisierten Schwerpunkte und die Grundsätze zur Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsstrategie bzw. der erneuerten Gesundheitsförderungsstrategie sind verbindlich für die Mittelvergabe der Gesundheitsförderungsfonds.
  3. 3. Einzelmaßnahmen sind zur Erhöhung der Gesamteffektivität zu bündeln.
  4. 4. Die Vergabe von zu mindestens 75% der Mittel der Gesundheitsförderungsfonds hat für bundesweit einheitliche Schwerpunkte der Gesundheitsförderungsstrategie zu erfolgen.
  5. 5. Die gesetzten Maßnahmen haben sich an der vorhandenen Evidenz, Wirksamkeit und den Qualitätskriterien für Gesundheitsförderung und Prävention zu orientieren.

(2) Auf Landesebene erfolgt die Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds in der Landes-Zielsteuerungskommission im Einvernehmen zwischen Land und gesetzlicher Krankenversicherung.

(3) Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

(4) Die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel hat den von der Bundes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Grundsätzen und Zielen zu entsprechen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass Gesundheitsförderungsprojekte den grundsätzlichen Zielsetzungen des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene und der Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht widersprechen.

(5) Alle österreichischen Gesundheitsförderungsaktivitäten, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden und für die die Gesundheitsförderungsstrategie bzw. die erneuerte Gesundheitsförderungsstrategie gilt, werden anhand einheitlicher Messparameter entsprechend dem Beschluss der Bundes-Zielsteuerungskommission im gemeinsamen „Monitoring der Gesundheitsförderungsstrategie“ dokumentiert und in zweckmäßigen Intervallen (alle drei Jahre) in einem Bundes-Monitoringbericht zusammengefasst und analysiert. Ein mit den Partnern der Zielsteuerung-Gesundheit abgestimmtes Ergebnis ist nach Beschluss in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu publizieren und dient zur Weiterentwicklung des Zielsteuerungssystems im Bereich der Gesundheitsförderung.

(6) Im Sinne der öffentlichen Gesundheit, der Patientenorientierung und der Verbesserung der Outcomes im Gesundheitssystem ist die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung so zu stärken, dass Gesundheitsentscheidungen unterstützt werden, die Orientierung im Gesundheitswesen und die aktive Beteiligung der Betroffenen in Entscheidungsprozessen möglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258877