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§ 34 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

9. Abschnitt

Regelungen zum Sanktionsmechanismus Allgemeines

§ 34.

Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:

  1. 1. Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
  2. 2. Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen
  3. 3. Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen

Schlagworte

Landesübereinkommen

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40241857

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