9. Abschnitt
Regelungen zum Sanktionsmechanismus Allgemeines
§ 34.
Für folgende Fälle wird ein Sanktionsmechanismus festgelegt:
- 1. Im Zuge des Monitorings festgestellte Nicht-Erreichung von Zielen, die in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, im Zielsteuerungsvertrag oder in den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt sind
- 2. Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Zielsteuerungsvertrag oder die mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen
- 3. Nicht-Zustandekommen des Zielsteuerungsvertrages oder der mehrjährigen Landes- Zielsteuerungsübereinkommen
Schlagworte
Landesübereinkommen
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Gesetzesnummer
20009791
Dokumentnummer
NOR40241857
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