Bundesgesundheitskommission
§ 30.
(1) Zur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
(2) Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
- 1. vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes,
- 2. neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder,
- 3. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
- 4. neun Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung,
- 5. eine Vertreterin/ein Vertreter der Träger der öffentlichen und eine Vertreterin/ein Vertreter der konfessionellen Krankenanstalten,
- 6. drei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der bundesweiten Berufsvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
- 7. eine Vertreterin/ein Vertreter der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
- 8. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
- 9. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
- 10. eine Vertreterin/ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
- 11. eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
- 12. zwei Vertreterinnen/Vertreter des Österreichischen Seniorenrates,
- 13. eine Vertreterin/ein Vertreter einschlägiger außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
- 14. eine Vertreterin/ein Vertreter der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
- 15. eine Vertreterin/ein Vertreter der pharmazeutischen Industrie und
- 16. je eine Vertreterin/ein Vertreter der Parlamentsklubs.
(3) Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister.
(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
- 1. die Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
- 2. die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
- 3. der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.
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