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§ 10 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Aufbau und Ablauf der Zielsteuerung-Gesundheit Mehrstufigkeit des Zielsteuerungsprozesses

§ 10.

(1) Die strategischen und operativen Ziele sowie die auf Bundes- und Landesebene zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung sind in periodenbezogenen (mehrjährigen) Zielsteuerungsverträgen auf Bundesebene zu vereinbaren und verbindlich festzulegen, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene sind ausgehend von den Zielen und Handlungsfeldern der Zielsteuerung-Gesundheit auf Grundlage der in den Abschnitten 4 und 5 festgelegten Inhalte eine Priorisierung und eine Festlegung von Themenschwerpunkten vorzunehmen sowie Maßnahmen zur Umsetzung festzulegen. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Bundesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen Ergebnisorientierung, Versorgungsstrukturen und Versorgungsprozessen und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Rahmen von Jahresarbeitsprogrammen zu operationalisieren.

(2) Auf der Landesebene hat die gesetzliche Krankenversicherung aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag mit dem jeweiligen Land mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Diese Landes-Zielsteuerungsübereinkommen können weitere über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen Ergebnisorientierung, Versorgungsstrukturen und Versorgungsprozessen und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung in diesen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.

(3) Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:

  1. 1. In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Der Zielsteuerungsvertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe vom Bund und für die gesetzliche Krankenversicherung durch den Dachverband nach Beschlussfassung durch die Konferenz der Sozialversicherungsträger ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch die Länder Rechtsgültigkeit. Der unterfertigte Zielsteuerungsvertrag ist binnen eines Monats der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Landes-Zielsteuerungskommissionen zur Kenntnis zu bringen.
  2. 2. Der periodenbezogene Zielsteuerungsvertrag hat bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres 2024 vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen des bestehenden Zielsteuerungsvertrages haben bis spätestens Ende des dritten Quartals des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.
  3. 3. Beginnend mit dem Jahresarbeitsprogramm für das Jahr 2025 sind die Jahresarbeitsprogramme spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Bundes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

(4) Die gesetzliche Krankenversicherung ist auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam mit den Ländern für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen verantwortlich. Dazu sind insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:

  1. 1. In der Landes-Zielsteuerungskommission sind mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen sind. Wenn diese Landes-Zielsteuerungsübereinkommen dem Zielsteuerungsvertrag bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften widersprechen, hat der Bund ein Vetorecht. Die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sind binnen eines Monats der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen.
  2. 2. Die mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen sind spätestens Ende des zweiten Quartals des Jahres 2024 durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

Schlagworte

Bundesebene

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258878

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