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§ 5 GD-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Datenübermittlungen

§ 5

(1) Sämtliche Datenübermittlungen haben verschlüsselt zu erfolgen. Darüber hinaus hat

  1. 1. die Datenübermittlung vom Landesgesundheitsfonds, von den Landeshauptleuten und von den Trägern von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorgegebene Funktionalitäten (Secure Copy mit Public Key-Authentifizierung) und
  2. 2. die Datenübermittlung zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen über die SV-Datendrehscheibe

    zu erfolgen.

(2) Die Datenübermittlungen haben den Vorschriften der Anlage 1 zu entsprechen. Es ist sicherzustellen, dass der User-Zugriff nur mittels geeigneter Absicherungen (z. B. organisationsspezifisches Zertifikat) technisch möglich ist. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat nach dem vollständigen Abschluss der Datenverarbeitung für die betreffende Meldungsperiode alle für den Datenaustausch verwendeten Verzeichnisse zu löschen, sodass die bisher enthaltenen Daten keinesfalls mehr ausgelesen werden können.

(3) Die Jahresmeldung gemäß § 4 besteht für die Träger von landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten mit Ausnahme der Satzarten E01, P01, P02 sowie B01 bis B06. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 3 gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung. Halbjahresberichte gemäß § 3 Abs. 2 und § 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen bestehen nur aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X07, I11 und I12, L01 bis L04, K01 und S11.

(4) Die Jahresmeldung gemäß § 4 besteht für die Träger von nicht-landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X07, L01 bis L04, K01 bis K08, G01 und G02 sowie S11. Im Falle, dass Intensivdaten gemäß § 3 gemeldet werden, sind auch diese Daten (Satzarten I11 und I12) Teil der Jahresmeldung.

(5) Die Datenübermittlung zwischen dem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten X01 bis X04, E01 und S11.

(6) Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen besteht aus den in der Anlage 2 definierten Satzarten P01, P02 und S11.

(7) Die Meldung der Daten zum Berichtswesen über den Krankenanstalten-Rechnungsabschluss besteht aus den in Anlage 2 definierten Satzarten B01 bis B06.

(8) Im Fall von fehlenden Daten sind diese umgehend zu übermitteln.

(9) Im Fall von nachträglich zu korrigierenden Daten ist die entsprechende Meldung zu korrigieren und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

(10) Im Fall von nachträglich zu löschenden Daten ist die entsprechende Meldung zu bereinigen und umgehend in vollständigem Umfang nochmals zu übermitteln.

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