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§ 11 Alterssicherungskommissions-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Gutachten und Berichte

§ 11.

Die von der Alterssicherungskommission erstatteten Gutachten und Berichte sind dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorzulegen sowie allen Mitgliedern und ihren Stellvertreter/inne/n zuzustellen.

Schlagworte

Stellvertreterin

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20009788

Dokumentnummer

NOR40215956

Stichworte