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§ 17 ISBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 17.

(1) Die Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.

(2) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Schlagworte

Gebührenbefreiung, Stempelgebühr

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40190551

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