Zuständigkeit in den Ländern
§ 11a.
Die gesamte Abwicklung im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgt durch die zuständige Stelle im jeweiligen Land, vorzugsweise die Bildungsdirektion.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40216052
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