Festsetzung und Leistung der Entschädigung
§ 3
(1) Die Höhe der Entschädigung ist vom Bundesminister für Inneres gegenüber demjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bücherlicher Eigentümer gemäß § 1 ist, durch Bescheid festzusetzen.
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung und deren Leistung sind hinsichtlich
- 1. des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die §§ 4 bis 10,
- 2. des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die §§ 16, 18 und 19,
- 3. der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die §§ 22 bis 32,
- 4. der Leistung der Entschädigung die §§ 33 und 34 und
- 5. der Verfahrenskosten die §§ 44 und 45
des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Übertragung des Eigentums der Liegenschaft im Grundbuch ist amtswegig durch das Grundbuchsgericht mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes im Rang der Vormerkung einzuverleiben. Sobald der Bundesminister für Inneres dem Grundbuchsgericht die Leistung der rechtskräftig festgelegten Entschädigung nachgewiesen hat, hat dieses das Eigentum einzuverleiben.
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