Artikel 7
Registrierung
(1) Die Vertragsstaaten haben dieses Abkommen sowie dessen Ergänzungen gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und entsprechend der Registrierungsvorschriften der ICAO für Luftfahrtabkommen und Vereinbarungen der ICAO zur Registrierung vorzulegen.
(2) Bei Aktualisierung von Anhang 1 oder der ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge) hat jede Zivilluftfahrtbehörde der ICAO eine Kopie zur Registrierung vorzulegen.
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