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§ 3 AndKo-SoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2017

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Anderkonten von Rechtsanwälten und befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften

§ 3

(1) Bei den in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität der Miteigentümer als Treugeber durch die Kreditinstitute anhand eines Grundbuchsauszuges erfolgen. Dieser Grundbuchsauszug kann nur für jene Miteigentümer als Treugeberidentitätsnachweis herangezogen werden, die natürliche Personen sind.

(2) Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem befugten Immobilienverwalter, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.

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