Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Einzelschulspareinlagen
§ 2
(1) Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, für die eine Spareinlage eröffnet wird,
- 1. durch den einzelnen minderjährigen Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder
- 2. treuhändig durch eine Lehrperson
erfolgen.
(2) Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler durch Kreditinstitute kann anhand
- 1. der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
- 2. von Kopien der Schülerausweise der betreffenden Schüler oder
- 3. einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden Schüler, für die eine Spareinlage gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 eröffnet wird,
erfolgen.
(3) Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Abs. 1 sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 ist nicht erforderlich.
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