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§ 41 FM-GwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

§ 41.

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40230844