EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018
Aufsichtsmaßnahmen der FMA
§ 31.
(1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2023/1113 in Einklang zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Befugnis
- 1. anzuordnen, dass der Verpflichtete oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
- 2. zu untersagen, dass eine für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachte Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, vorübergehend oder dauerhaft bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrnimmt,
- 3. die von der FMA gemäß den in § 9 Abs. 1 Z 4 AIFMG, § 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 70 Abs. 4 BWG, § 26 Abs. 7 EGeldG, § 148 Abs. 5 InvFG 2011, § 285 VAG 2016, § 90 Abs. 3 Z 5 iVm § 92 Abs. 8 WAG 2018, § 94 Abs. 7 ZaDiG 2018 oder Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Verfahren erteilte Konzession zu widerrufen und
- 4. die von der FMA vorgenommene Registrierung gemäß § 43a Abs. 2 zu widerrufen.
(2) Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
- 1. die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
- 2. Dienstleister, an die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
- gerichtet werden.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017; Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2024
Gesetzesnummer
20009769
Dokumentnummer
NOR40266463
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