1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute sowie auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.
(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Regelung des Koordinierungsgremiums zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, der von diesem Gremium zu erstellenden nationalen Risikoanalyse und der Besorgung der damit im Zusammenhang erforderlichen Statistik- und Analyseaufgaben.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019
Gesetzesnummer
20009769
Dokumentnummer
NOR40216646
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