Vollziehung
§ 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nur der Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betroffen ist, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, im Übrigen die Bundesregierung betraut.
Vollziehung
§ 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nur der Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betroffen ist, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister, im Übrigen die Bundesregierung betraut.