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§ 3 UmsetzungsG-RL 2014/54/EU

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung Bediensteter gemäß § 2 sowie ihrer Familienangehöriger

§ 3.

Für die in § 2 genannten Bediensteten und Personen wird als Stelle zur Förderung der Gleichbehandlung und zur Unterstützung im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2014/54/EU das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport benannt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

20009767

Dokumentnummer

NOR40229872