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§ 2 IFI-Beitragsgesetz 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

§ 2

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

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