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§ 20 E-EnLD-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Weitergabe und Verwendung von Daten

§ 20.

(1) Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

(2) Entsprechend § 15 Abs. 9 EnLG 2012 sind:

  1. 1. den Landeshauptmännern für die Vollziehung des § 21 EnLG 2012 (Landesverbrauchskontingente) auf deren Verlangen folgende Verbrauchsdaten für die in ihrem jeweiligen Landesgebiet in den Netzbereichen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz angesiedelten Endverbraucher mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formulare in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
  1. a) tägliche Ganglinien bzw. aggregierte Tages-, Wochen- oder Monatssummen gemäß § 2 Abs. 5 Z 1,
  2. b) Jahressummen gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 gegebenenfalls nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen.
  1. 2. den Regelzonenführern für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf deren Verlangen die Daten gemäß § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 11 Abs. 2 und Abs. 3 und § 12 Abs. 2 und 3 jeweils mittels einheitlicher, von der E-Control vorgegebener Formate in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die E-Control kann eine Abgrenzung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 auf Bundesländer nur im Ausmaß der vorhandenen Informationen durchführen.

Schlagworte

Tagessumme, Wochensumme

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009750

Dokumentnummer

NOR40245977

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