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§ 4 AutomatFahrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2016

Fahrten mit Fahrzeugen, die nicht zum Verkehr zugelassen sind

§ 4

Fahrzeuge, in denen Assistenzsysteme oder automatisierte oder vernetzte Fahrsysteme vorhanden sind, die nicht zum Verkehr zugelassen sind, können mit Probefahrtkennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.