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§ 4 Verordnung elektromagnetische Felder Bund – B-VEMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2016

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 4

(1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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