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§ 12 WEviG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Hauskundmachungen

§ 12

Um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Berichtigungsanträgen (§ 6) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

  1. 1. in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,
  2. 2. sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.