vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Grundausbildungsverordnung des BMWFW –Verwaltungsbereich Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Tritt für den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Zentralleitung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Burghauptmannschaft Österreich, Beschussämter, Bundesmobilienverwaltung, Bundeswettbewerbsbehörde) mit Ablauf des 7.2.2023 außer Kraft (vgl. § 14, BGBl. II Nr. 35/2023).

Anrechnungsbestimmung

§ 13.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsfächer in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsfächer bzw. der Nachweis von praktischen beruflichen Erfahrungen kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20009683

Dokumentnummer

NOR40187617

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)