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§ 3 Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2016

§ 3

Bezüglich des im § 2 Abs. 1 verfügten Vermögensüberganges auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wird Folgendes festgelegt:

  1. 1. Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2016 der Betriebskrankenkasse Austria Tabak ist von dieser zu erstellen und neben den in den Rechnungsvorschriften genannten Stellen auch der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bis zum 31. Mai 2017 vorzulegen. Das vorhandene Vermögen sowie die Verbindlichkeiten sind im Anschluss daran unverzüglich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übertragen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkasse Austria Tabak sind nach der Erstellung des Jahresberichtes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übergeben.
  2. 2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat
  1. a) zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der Betriebskrankenkasse Austria Tabak dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
  2. b) in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2017 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
  3. c) in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2017 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2017 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
  4. d) die Aufbewahrungsfristen nach § 58 der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – RV) hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.

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