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Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 0

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 183/2016

Inkrafttretensdatum

01.07.2016

Langtitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

StF: BGBl. III Nr. 183/2016 (NR: GP XXIII RV 84 AB 164 S. 28 . BR: AB 7746 S. 747 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung1 wird genehmigt.

2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und koreanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

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1 Die Erklärung wurde schließlich nicht abgegeben.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 18 Abs. 1 des am 9. September 2006 in Helsinki unterzeichneten Kooperationsabkommens wurde am 13. September 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

Das Kooperationsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 288 vom 19.10.2006 S. 31, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden als „die Gemeinschaft“ bezeichnet)

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

die Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als die Mitgliedstaaten bezeichnet,

einerseits und

DIE REPUBLIK KOREA (im Folgenden als „Korea“ bezeichnet)

andererseits,

im Folgenden zusammen als „die Vertragsparteien“ bezeichnet –

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (nachstehend „GNSS“) für zivile Nutzung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung von GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und Korea,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Satellitennavigation in Korea bereits weit fortgeschritten ist,

IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in Korea, Europa und anderen Gebieten in der Welt –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINKOMMEN:

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