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Artikel 16 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 16

Artikel 16

Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien treffen Verwaltungsvereinbarungen und richten Kontaktstellen ein, um Konsultationen und die tatsächliche Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens zu ermöglichen.

(2) Die Vertragsparteien fördern den weitergehenden Informationsaustausch über die Satellitennavigation zwischen Institutionen und Unternehmen beider Seiten.

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