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§ 8 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Verschwiegenheitspflicht

§ 8

(1) Die Organe und das Personal der Gesundheit Österreich GmbH, der Bundesarbeitskammer und der Arbeiterkammern sind, soweit sie nicht anderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, zur Geheimhaltung aller ihnen aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(2) Von dieser Verpflichtung hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen auf Verlangen eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder der Volksanwaltschaft zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

(3) Auf Verlangen des/der zur Verschwiegenheit Verpflichteten kann diese/r durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, wenn

  1. 1. die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde Tatsachen betreffen könnte, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und
  2. 2. die Entbindung im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

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