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§ 20 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Bescheinigungen

§ 20

(1) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in Österreich einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 rechtmäßig ausüben, auf Antrag zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

  1. 1. der/die Betreffende den jeweiligen Gesundheitsberuf in Österreich rechtmäßig ausübt,
  2. 2. ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist und
  3. 3. die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht ruht.

(2) Die Registrierungsbehörde hat Personen, die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder waren, auf Antrag zum Zweck der Berufsausübung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ihm/ihr die Berechtigung zur Berufsausübung in Österreich nicht entzogen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40186862

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