Versagung der Eintragung
§ 16
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Gesetzesnummer
20009644
Dokumentnummer
NOR40192685
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