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§ 16 GBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Versagung der Eintragung

§ 16

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs. 1 bis 2 nicht, so hat die zuständige Registrierungsbehörde die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister mit Bescheid zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

20009644

Dokumentnummer

NOR40192685