Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“
Artikel 1
Die Eignung des Vereins „Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria (A-SIT)“, die Aufgaben einer Bestätigungsstelle nach dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG) und den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen wahrzunehmen, wird festgestellt.
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