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§ 87 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2016

Vollziehung

§ 87.

Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 und des § 84 Abs. 4 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.