Qualitätssicherungsprüfer
§ 26.
(1) Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden. Die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer erfolgt auf Antrag als
- 1. Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen oder
- 2. Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer sind:
- 1. eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Kalenderjahr als verantwortlicher Prüfer umfasst,
- 2. eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung und
- 3. kein Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 8 Z 1 bis 5 in den letzten fünf Jahren.
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 sind, zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2, eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen und keine Einschränkung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 8 Z 1 bis 5 in den letzten fünf Jahren.
(4) Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen. Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn zusätzlich die Voraussetzung gemäß Abs. 3 vorliegen.
(5) Die APAB hat die anerkannten Qualitätssicherungsprüfer mit Angabe des Namens, der Adresse und des Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen.
(6) Über die Versagung der Anerkennung hat die APAB einen Bescheid zu erlassen. Liegen ausschließlich die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht vor, hat die APAB eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen.
(7) Natürliche Personen als Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, der APAB alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen als verantwortlicher Prüfer pro Kalenderjahr und zusätzlich über ihre kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung oder auf dem Gebiet der Prüfungsstandards im Ausmaß von mindestens 24 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren zu übermitteln. Bei Qualitätssicherungsprüfern gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst der Nachweis über ihre praktische Tätigkeit zusätzlich auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Ausmaß von mindestens drei Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als verantwortlicher Prüfer innerhalb der vorangegangenen drei Jahre.
(8) Die APAB hat die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers mit Bescheid zu widerrufen, wenn
- 1. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag oder
- 2. ein Qualitätssicherungsprüfer der Verpflichtung zur Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 7 nach Aufforderung der APAB nicht nachkommt oder
- 3. ein Qualitätssicherungsprüfer die Anforderungen gemäß Abs. 7 nicht erfüllt oder
- 4. ein Qualitätssicherungsprüfer in einer Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat oder
- 5. die Tätigkeit des Qualitätssicherungsprüfers wiederholt negativ von der APAB evaluiert wurde oder
- 6. ein Qualitätssicherungsprüfer innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre in keinen Vorschlag gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde.
(9) Abweichend von Abs. 8 hat die APAB die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid auf die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 einzuschränken, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 nur in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erfüllt sind.
(10) Die Gültigkeit der vor dem Widerruf gemäß Abs. 8 oder der Einschränkung gemäß Abs. 9 durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275690
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