Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission
§ 13.
(1) Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
- 1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,
- 2. der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,
- 3. der Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2,
- 4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung und
- 5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4.
(2) Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen: