vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

1. Teil

Allgemeines Gegenstand und Zweck

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von

  1. 1. Abschlussprüfungen oder
  2. 2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung

berechtigt sind.

(2) Dieses Bundesgesetz enthält:

  1. 1. Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 , ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 in österreichisches Recht und
  2. 2. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869 , ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.
  3. 3. Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760 , ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß auch auf natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit anzuwenden, die Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ohne entsprechende Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 durchführen oder durchgeführt haben.

(4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, mit Sitz in Österreich betreffend die Einhaltung prüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a SE‑Gesetz (SEG), BGBl. I Nr. 67/2004, § 24 Abs. 4 SCE‑Gesetz (SCEG), § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz (GenG), RGBl. Nr. 70/1873, sowie Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 .

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40276310

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte