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§ 12 CEMT-VV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Inkraftreten, Übergangsbestimmungen

§ 12

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung – CEMT-VV), BGBl. Nr. 12/1996, außer Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgten Anmeldungen und Bewerbungen für das Jahr 2016 gemäß § 3 und § 5 Abs. 2 CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung idF BGBl. Nr. 12/1996, bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung aufrecht.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an Unternehmer vergebenen CEMT-Genehmigungen gelten nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung als zugeteilt.

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