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§ 10 CEMT-VV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Fahrtenberichtsheft

§ 10

(1) Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar.

(2) Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen – Leerfahrten und Lastfahrten – sind vom Fahrer im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge einzutragen.

(3) Das Fahrtenberichtsheft ist zusammen mit der CEMT-Genehmigung vom Unternehmer an den Fahrer auszuhändigen. Der Fahrer hat das in chronologischer Reihenfolge ausgefüllte Fahrtenberichtsheft zusammen mit der CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den im § 21 Güterbeförderungsgesetz 1995 angeführten Aufsichtsorganen auszuhändigen.

(4) Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln.

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