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§ 1 CEMT-VV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen (CEMT-Genehmigungen).

(2) Zur Vergabe einer CEMT-Genehmigung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

(3) Die CEMT-Genehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.

(4) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

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