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§ 9 VPDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

§ 9

Die Kontrolle der Einhaltung des § 8 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.