Local File
§ 7
(1) Das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab (Informationen zu Finanztransaktionen der Geschäftseinheit sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse):
- Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit,
- Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle,
- Finanzinformationen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Local File mit Verordnung näher festzulegen.